Über uns Satzung
Satzung (Stand 07.05.2007) Drucken

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Tansanische Partnerschaft“, Hilfe für Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Frauen in Tansania. Er hat seinen Sitz in Hamburg und erhält den Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Tag der Vereinsgründung ist der 21. Juni 1998. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein dient zum einen dem Zweck der Völkerverständigung mit dem Ziel, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu fördern und zum anderen dem Zweck, Bildung und Erziehung zu fördern. Diese Zwecke werden insbesondere durch:

  • Im Bereich der Völkerverständigung z.B. durch Informationsveranstaltungen und Ausstellungen, die kulturelle Eigenheiten beider Kulturen zum Ausdruck bringen und dem gegenseitigen Verständnis dienen
  • Im Bildungs- und Ausbildungsbereich z.B. durch finanzielle oder materielle Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen im In- und Ausland, Unterstützung bei der Einrichtung und Ausstattung von Schulen sowie bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmaterialien sowie durch Auswahl, Ausbildung, Förderung und Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) insbesondere im Bereich des Klimaschutzes und der Erneuerbaren Energien.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff.A.O., d.h. steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person, die den Vereinszweck anerkennt, wie er in  der Satzung festgelegt ist, und die bereit ist, sich für die Förderung des Vereins und seiner Ziele einzusetzen, kann Vereinsmitglied werden. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme ist wirksam mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwider handelt oder seine Beitragsschuld zwei Jahre übersteigt. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beruht auf Selbsteinschätzung, jedoch kann die Mitgliederversammlung Mindestbeiträge festsetzen.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Hierbei kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart/dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.

Zu den Aufgaben des Vorstand zählen insbesondere

  • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung des Haushaltsplans,
  • die Erstellung des Jahresberichtes, Vorlagen der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Mitgliedern.

 

§9 Protokollführung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Dies kann auch durch Verlesen in der nächsten Mitgliederversammlung geschehen.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren.

§10 Rechnungswesen

Die Prüfung der Buchführung des Vereins geschieht durch zwei Revisoren/innen, die für die Dauer von Zwei Jahren gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§11 Auflösung des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, die gleiche oder ähnlich Zwecke verfolgen. Die Bestimmung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichaltrigen anderen gemeinnützigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die endgültige Verwendung des Vermögens unterliegt dabei der vorherigen Zustimmung durch das Finanzamt.

Unterschriften der Vereinsmitglieder: siehe Original vom 21. Juni 1998

Vereinsregister AG Hamburg, Tel. 040- 42843 - 4103

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 15. Januar 2012 um 21:17 Uhr
 

DTP Newsletter

Einkaufen und Spenden

Unterstütze uns mit
jedem Online-Kauf
ohne Extrakosten
mehr erfahren...

Jetzt spenden!

100% für Projekte!